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Ab 2022 sind ausländische Bussen im Ausnahmefall steuerlich abzugsfähig

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20.12.2021

Am 1. Jan. 2022 wird das neue Bundesgesetz über die steuerliche Behand­lung von finanziellen Sanktionen in Kraft treten.

Das Gesetz regelt, wie mit Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen steuerlich umgegangen werden soll.

In der Schweiz sind solche Sanktionen steuerlich nicht abzugsfähig. Das be­deu­tet, dass sie nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen und nicht als Aufwand gebucht werden dürfen. Sinnvoll ist ein eigenes Konto wie zum Beispiel «6558 Steuerlich nicht abzugsfähiger Aufwand». Als Folge muss dieses Konto beim Abschluss aufgerechnet werden, d.h. dass die Handelsbilanz sich von der Steuer­bilanz unterscheidet.

Steuerlich nicht abzugsfähig sind neu Bestechungsgelder an Private.

Ausländische finanzielle Sanktionen mit Strafzweck sollen dagegen im Aus­nahme­fall steuerlich abzugsfähig sein, wenn sie gegen den schweize­ri­schen Ordre public verstossen oder wenn ein Unternehmen glaubhaft darlegt, dass es alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

(Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)


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