Ein Aargauer mit einem Grundstück im Wallis sollte CHF 25 Mindeststeuern an die Gemeinde bezahlen, ein Einheimischer nur CHF 0.15.
Dies liess der Mann nicht auf sich bewenden, gind durch alle Gerichtsinstanzen und erhielt schlussendlich vor Bundesgericht Recht.
Das Bundesgericht urteilte, dass das Vorgehen der Gemeinde gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstösst.
Die Gemeinde und die kantonale Steuerrekurskommission begründeten die Unterscheidung mit dem Anliegen, dass Nichtansässige auch dann zu den Infrastrukturkosten beitragen sollten, wenn der Wert ihres Grundstücks gering sei. Die Einwohner würden bereits über die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie die Kopfsteuer dazu beitragen.
Das Bundesgericht hält fest, dass der Wohnort des Eigentümers eines Grundstücks kein Kriterium für die Bemessung einer Steuer sei.
(BGE 2C_340/2022 vom 20.03.2023)
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