09.12.2024
Ein Kläger reklamierte bei Bundesgericht, dass der Teilverkauf einer Beteiligung nicht hätte besteuert werden dürfen, da er als Privatperson gehandelt hätte und zu 100% angestellt sei.
Das Steueramt anerkannte keinen steuerfreien Kapi-talgewinn und argumentierte, dass die Kriterien, welche von einem Aktionär, der nur sein Privatvermögen strategisch anlegt, so nicht eingegangen worden wären. Der Steuerpflichtige hätte risikoreich und strategisch gehandelt, was auf ei-nen nebenberuflichen Beteiligungshandel hinweist. Von einer schlichten Verwaltung von Privatvermögen kann nicht gesprochen werden. Das Bundesgericht gab dem Steueramt recht.
(Quelle: BGE 9C_403/2023 vom 24.06.2024)
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