Muss der Willensvollstrecker sein Amt annehmen und wie wird er entschädigt?
Die Antwort der Merki-Experten
Der Willensvollstrecker muss innert 14 Tagen ab Bekanntgabe das Amt annehmen oder ablehnen.
Für seine Bemühungen kann er ein angemessenes Honorar verlangen, welches die Komplexität des Falles berücksichtigt. Zur Höhe und Berechnung des Honorars besteht eine ausgiebige Rechtssprechung.
Was ist der Unterschied zwischen einem Erbenvertreter und einem Willensvollstrecker?
Die Antwort der Merki-Experten
Der Erbenvertreter wird von den Erben beauftragt, den Nachlass abzuwickeln. Der Willensvollstrecker hingegen hat seinen Auftrag vom Verstorbenen erhalten. Dies bedeutet gleichzeitig, dass sein entschädigungspflichtiges Willensvollstreckermandat nicht mehr gekündigt werden kann. Der Willensvollstrecker ist somit nicht an die Anweisungen der Erben gebunden. Allerdings ist er den Erben und die Erben ihm auskunftspflichtig mit Bezug auf Tatsachen, die für die Erbteilung von Bedeutung sein können.