Frage des Monats August 2021
Aufgrund der COVID-19-Massnahmen arbeite ich schon über ein Jahr im Homeoffice. Welche Abzüge kann ich bei der Steuererklärung machen? Wie wird eine Entschädigung des Arbeitgebers behandelt?
Die Antwort der Merki-Experten
Ein Abzug für Homeoffice wird nur gewährt, wenn regelmässig ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit zu Hause erledigt wird. Zudem muss in der Privatwohnung ein separater Raum vorhanden sein, welcher hauptsächlich beruflichen und nicht privaten Zwecken dient.
Für die Berechnung des Mietanteils eines Arbeitszimmers wird die (Eigen-)Miete verhältnismässig aufgeteilt. Dazu rechnet man die (Eigen-)Miete geteilt durch die Zimmerzahl plus zwei (für Küche und Bad). Für die Nebenkosten eines Arbeitszimmers (Heizung, Reinigung, Beleuchtung) können zusätzlich CHF 30/m2/Jahr abgezogen werden.
Wenn das private Arbeitszimmer nicht ausschliesslich für geschäftliche Zwecke genutzt wird, das Homeoffice nicht das ganze Jahr andauerte oder der Anteil Homeoffice am Arbeitspensum nicht 100% beträgt, wird der Abzug verhältnismässig gekürzt.
Wenn der berechnete Abzug für das Homeoffice mit allfällig weiteren übrigen Berufskosten den Pauschalabzug übersteigt, kommen die effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzugs zum Tragen. Eine Kumulation von effektiven Kosten mit dem Pauschalabzug ist nicht möglich.
Entschädigungen des Arbeitgebers für die Nutzung privater Arbeitszimmer oder Lagerräume (inklusive weiterer Kosten wie Mobiliar, Infrastruktur, Internetzugang u.a.) sind stets zum Bruttolohn zu addieren und stellen keine Spesen dar.
Es ist zu beachten, dass die Berufskosten (Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und Pauschalabzug für übrige Berufskosten) so geltend gemacht werden können, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angefallen wären. Insbesondere werden diese Berufskosten nicht um die COVID-19-bedingten Homeoffice-Tage gekürzt. Diese Handhabung schliesst im Gegenzug einen Abzug für Homeoffice-Kosten aus.
Die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten bleiben abzugsfähig, sofern diese tatsächlich entstanden und nachgewiesen sind.
Genehmigte Spesenreglemente behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit, solange es sich nur um kurzfristige Schwankungen handelt. Bei Kurzarbeit sind die Pauschalspesen ab einem Zeitraum von über 3 Monaten nicht mehr gerechtfertigt und müssen reduziert werden.