Frage des Monats August 2021

Aufgrund der COVID-19-Massnahmen arbeite ich schon über ein Jahr im Homeoffice. Welche Abzüge kann ich bei der Steuererklärung machen? Wie wird eine Entschädigung des Arbeitgebers behandelt?

Die Antwort der Merki-Experten

Ein Abzug für Homeoffice wird nur gewährt, wenn regelmässig ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit zu Hause erledigt wird. Zudem muss in der Privatwohnung ein separater Raum vorhanden sein, welcher hauptsächlich beruflichen und nicht privaten Zwecken dient.
Für die Berechnung des Mietanteils eines Arbeitszimmers wird die (Eigen-)Miete verhältnismässig aufgeteilt. Dazu rechnet man die (Eigen-)Miete geteilt durch die Zimmerzahl plus zwei (für Küche und Bad). Für die Nebenkosten eines Arbeitszimmers (Heizung, Reinigung, Beleuchtung) können zusätzlich CHF 30/m2/Jahr abgezogen werden.
Wenn das private Arbeitszimmer nicht ausschliesslich für geschäftliche Zwecke genutzt wird, das Homeoffice nicht das ganze Jahr andauerte oder der Anteil Homeoffice am Arbeitspensum nicht 100% beträgt, wird der Abzug verhältnismässig gekürzt.
Wenn der berechnete Abzug für das Homeoffice mit allfällig weiteren übrigen Berufskosten den Pauschalabzug übersteigt, kommen die effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzugs zum Tragen. Eine Kumulation von effektiven Kosten mit dem Pauschalabzug ist nicht möglich.
Entschädigungen des Arbeitgebers für die Nutzung privater Arbeitszimmer oder Lagerräume (inklusive weiterer Kosten wie Mobiliar, Infrastruktur, Internetzugang u.a.) sind stets zum Bruttolohn zu addieren und stellen keine Spesen dar.
Es ist zu beachten, dass die Berufskosten (Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und Pauschalabzug für übrige Berufskosten) so geltend gemacht werden können, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angefallen wären. Insbesondere werden diese Berufskosten nicht um die COVID-19-bedingten Homeoffice-Tage gekürzt. Diese Handhabung schliesst im Gegenzug einen Abzug für Homeoffice-Kosten aus.
Die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten bleiben abzugsfähig, sofern diese tatsächlich entstanden und nachgewiesen sind.
Genehmigte Spesenreglemente behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit, solange es sich nur um kurzfristige Schwankungen handelt. Bei Kurzarbeit sind die Pauschalspesen ab einem Zeitraum von über 3 Monaten nicht mehr gerechtfertigt und müssen reduziert werden.

Frage des Monats August 2020

Ich arbeite seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie im Homeoffice. Muss mir mein Arbeitgeber eine Entschädigung für die Nutzung meiner privaten Infrastruktur bezahlen?

Die Antwort der Merki-Experten

Nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung ist die zentrale Frage, ob dem Arbeitnehmenden in den Büroräumlichkeiten des Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Falls nicht, so liegt die Nutzung der privaten Infrastruktur im Interesse des Arbeitgebers und er muss sich an den Kosten beteiligen.

Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmende im Homeoffice, obwohl ihnen ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Die Weisung im Homeoffice zu arbeiten, beruhte auf einer Empfehlung des Bundesrates. Es empfiehlt sich dennoch, das Arbeiten im Homeoffice detailliert zu regeln und Entschädigungen für die Benutzung des privaten Zimmers als Büro für die Arbeitstätigkeit oder z. B. für die Kosten von Papier, Telefonaten, Druckerpatronen etc. zu regeln.