Frage der Woche 22/2018

Wer untersteht dem Bundesgesetz über die Finanzmarktfinfrastruktur (FinfraG)?

Die Antwort der Merki-Experten

Der FinfraG unterstehen Schweizer Unternehmen, die im Derivatehandel tätig sind. Allerdings sind nur Derivatgeschäfte betroffen, bei denen das Unternehmen eine Gegenpartei des Derivatkontrakts ist. Zum Beispiel stellt ein Anlagefonds, der Derivatehandel zur Absicherung von Wechselkursrisiken betreibt, eine Gegenpartei dar. Ein Investor hingegen, der in solche Fonds investiert, ist bei Derivatgeschäften zur Absicherung von Wechselkursrisiken keine Gegenpartei.