Frage der Woche 39/2018

Kann die AHV-Rente gepfändet werden bzw. was kann gepfändet werden?

Die Antwort der Merki-Experten

Nein. Leistungen aus der ersten Säule der AHV und IV sind unpfändbar. Auch Ergänzungsleistungen und Leistungen der Familienausgleichskasse können nicht gepfändet werden. Dahingegen sind Pensionskassengelder der 2. Säule (Alters- und IV-Renten) sowie IV-Taggelder und Barauszahlungen der beruflichen Vorsorge (Säule 2 und 3a) bei vorzeitiger Pensionierung, bei Auswanderung oder bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit pfändbar.

Grundsätzlich gilt, dass dem Schuldner nicht alles gepfändet werden darf. Ein Grundbetrag bzw. das Existenzminimum muss verbleiben. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum umfasst einen Grundbetrag für Nahrung und Kleidung sowie Mietzins und Heizkosten. Zudem  dürfen die sogenannten Kompetenzstücke wie z. B. Gegenstände des täglichen, persönlichen Gebrauchs (Kleider, Bett, Tisch, etc.) sowie  Gegenstände, welche zur Berufsausübung unverzichtbar sind, nicht gepfändet werden.