Frage des Monats März 2022

Um sicherzustellen, dass unser Einfamilienhaus in der Familie bleibt, möchte ich es meinem Sohn schenken. Hat dies einen Einfluss, falls ich später einmal auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein sollte?

Die Antwort der Merki-Experten

Personen, deren Ausgaben (minimale Lebenkosten) die Einnahmen übersteigen und deren Reinvermögen weniger als CHF 100’000 (Alleinstehende) bzw. CHF 200’000 (Ehegatten) ist, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Allerdings werden zum Vermögen jene Vermögenswerte dazu gerechnet, auf die eine Person freiwillig verzichtet hat. Die Berücksichtigung des Vermögensverzichts verjährt nicht, wird allerdings pro Jahr um CHF 10’000 reduziert. Falls der Schenkungsbetrag abzüglich der oben erwähnten Reduktion pro Jahr plus Ihr Vermögen höher als CHF 100’000 sein sollte, dann haben Sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Sie wären dann auf Sozialhilfe angewiesen, welche vom Vermögen unabhängig ist. Der Sozialhilfe geht aber die Verwandtenunterstützungspflicht in gerader Linie (Grosseltern, Eltern, Kinder, etc.) vor. Für eine Unterstützungspflicht werden allerdings sehr gute finanzielle Verhältnisse vorausgesetzt. In den Skos-Richtlinien (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe) finden Sie die entsprechenden Werte. Wir raten Ihnen, dass Sie die geplante Schenkung im Zuge einer Vermögens- und Nachlassplanung sorgfältig prüfen lassen.