Frage des Monats Juni 2022
Was ändert sich mit dem überarbeiteten Aktienrecht (tritt am 1. Januar 2023 in Kraft) bei den Pflichten des Verwaltungsrates im Falle von Liquiditätsschwierigkeiten?
Die Antwort der Merki-Experten
Im überarbeiteten Aktienrecht wird der neu formulierte Art. 725 OR bereits bei Liquiditätsproblemen vom Verwaltungsrat Sanierungsüberlegungen verlangen.
Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
Im Art. 958a Abs. 2 wird bereits heute festgehalten, wie vorzugehen ist, falls eine Fortführung in den nächsten zwölf Monaten nicht mehr beabsichtigt oder die Einstellung der Tätigkeit voraussichtlich nicht abwendbar ist. Die Botschaft führt hierzu aus: «Falls klare Anzeigen erkennbar sind, dass die Liquidität wahrscheinlich nicht gegeben ist, muss die Fortführbarkeit in Frage gestellt werden.» Zu beachten gilt, dass es hier um die nächsten zwölf Monate ab Bilanzstichtag geht.
Mit Blick auf die Ausführungen zu den bereits heute gültigen Art. 716a OR und Art. 958a OR ist ein Verwaltungsrat bereits in der Pflicht, die Liquiditätssituation seiner Unternehmung im Auge zu behalten. Nur dies erlaubt ein rechtzeitiges Handeln. Der zukünftige Art. 725 OR nennt diese Pflicht explizit.