Die Bestechung von Privaten wird in Zukunft von Amtes wegen verfolgt und auch dann geahndet, wenn sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen in der Wirtschaft führt.
Der Bundesrat hat am Mittwoch die Revision des Korruptionsstrafrechts auf den 01.07.2016 in Kraft gesetzt.
Nach geltendem Recht kann die Privatbestechung nur verfolgt werden, wenn eine betroffene Person Strafantrag stellt. Diese Voraussetzung hat sich als zu hohe Hürde für eine Strafverfolgung erwiesen, ist es doch seit Einführung der Strafnorm im Jahr 2006 zu keiner einzigen Verurteilung gekommen. Privatbestechung wird deshalb - ausser in leichten Fällen - neu von Amtes wegen verfolgt werden.
Die Revision verschiebt deshalb die entsprechenden Strafbestimmungen vom Gesetz über den unlauteren Wettbewerb ins Strafgesetzbuch. Damit werden in Zukunft auch Schmiergeldzahlungen ausserhalb von klassischen Konkurrenzsituationen, z.B. bei der Vergabe von Sportanlässen, strafbar sein.
In Zukunft wird auch die Vorteilsgewährung und -annahme von Amtsträgern strafbar sein, selbst wenn die Vorteile nicht an den Amtsträger selber, sondern - mit dessen Wissen - an einen Dritten gehen.
(Quelle: Eidg. Justiz- u. Polizeidept.)
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