01.09.2018
Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder wer das Meldeverfahren anwendet, darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen.
Wer trotzdem in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist, oder wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer der Steuerverwaltung.
Ausnahme:
- Es erfolgt eine Korrektur der Rechnung durch ein schriftliches, empfangsbedürftiges, dem bisherigen Empfänger zugestelltes Dokument, das auf die ursprüngliche Rechnung verweist und diese widerruft;
oder - der Leistungserbringer macht glaubhaft, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Dies ist der Fall, wenn der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend gemachte Vorsteuer dem Bund zurückerstattet worden ist.
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