01.10.2018
Ein Lastwagenfahrer klagte beim Arbeitsgericht ein angebliches Ferienguthaben im Wert von CHF 11’000 ein.
Er behauptete, sein Arbeitgeber habe die Ferientage immer sehr kurzfristig angeordnet und deshalb sei eine Erholung nicht möglich gewesen. Der Fahrer klagte durch alle Instanzen bis vor das Bundesgericht, aber ohne Erfolg: Ein Mitarbeiter könne zwar einen kurzfristig angeordneten Ferienbezug verweigern, aber er müsse protestieren und seine Arbeitsleistung anbieten – sonst sei von seinem Einverständnis auszugehen.
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