Das Bundesgericht hatte in einem Urteil zu entscheiden, ob Vermögen neu zugeschrieben werden könne, wenn die Gesellschaft den Kanton wechselt.
Dabei ging es um den Fall einer Kommanditgesellschaft und Verlustscheine, die das Steueramt St. Gallen als Privatvermögen qualifizierte. Der Kläger wehrte sich dagegen mit der Begründung, dass die Kantone Glarus und Schwyz, wo er vorher domiziliert war, die Verlustscheine als Geschäftsvermögen akzeptiert hatten.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und anders beurteilen kann. Die Steuerbehörde sei nur gebunden, wenn bei gleichbleibenden Verhältnissen eine über längere Zeit akzeptierte Qualifikation bestehe, was hier aber nicht der Fall sei, da erst zum zweiten Mal im Kanton Glarus veranlagt wurde. Und Zuteilungsentscheide aus einem anderen Kanton müssten nur übernommen werden, wenn diese auf einer eingehenden Untersuchung beruhten, was hier ebenfalls nicht der Fall war.
(Quelle: BGE 2C_41/2016 vom 25.4.2017)
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