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Haftung bei der Vertretung in Mehrwertsteuer-Angelegenheiten

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01.07.2020

Führen Vertreter von Steuerpflichtigen, wie zum Beispiel Treuhänder, einen Auftrag aus, der auf den Informationen basiert, die die steuerpflichtige Person zur Verfügung gestellt hat, können die Treuhänder im Bereich der Mehrwertsteuer nicht strafrechtlich verfolgt werden.

Ausnahme: sie haben selbst eine Widerhandlung begangen oder haben als Anstifter oder Gehilfe am Delikt teilgenommen. Die Vertreter haften zudem nur dann solidarisch für die hinterzogene Steuer, wenn sie vorsätzlich eine Widerhandlung begangen oder als Anstifter bzw. Gehilfe teilgenommen haben.

(Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)


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