01.08.2018
Eine Versicherte verlangte von ihrer Krankenkasse die Auszahlung ihres Guthabens in bar.
Die Versicherung schickte ihr Auszahlungsscheine, mit denen sie das Geld bei einem Postschalter hätte abholen können, was sie nicht tat. Sie wollte das Geld in Bar und ging mit diesem Anliegen bis vor Bundesgericht. Das Gericht entscheid: Versicherte haben kein Recht auf eine Barauszahlung.
(Quelle: BGE 9C_213/2018 vom 9. April 2018)
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