01.11.2020
Steuerpflichtige können die Mehrkosten steuerlich abziehen, wenn sie sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten und am Wochenende regelmässig nach Hause zurückkehren.
Dies gilt jedoch nur, wenn der Aufenthalt in der Nähe des Arbeitsortes beruflich notwendig ist. Dabei findet das St. Galler Verwaltungsgericht, dass ein Arbeits-weg (Hin- und Rückweg) von total zwei Stunden täglich zumutbar ist. Der Aufenthalt am Arbeitsort war aus Bequemlichkeit und nicht aus Notwendigkeit.
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