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Verrechnungssteuer zurückfordern: Die Drei-Jahres-Frist ist absolut einzuhalten

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16.01.2026

Wer die Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragen will, muss dies innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Jahren ab Fälligkeit der steuerbaren Leistung tun.

Verspätete Gesuche werden nicht mehr behandelt, selbst wenn der Steuerpflichtige behauptet, durch Dritte, z. B. Treuhänder, Berater oder fehlende Unterlagen, an der rechtzeitigen Einreichung gehindert gewesen zu sein.

Fazit: Die Verantwortung für die fristgerechte Einreichung des Rückerstattungsantrags liegt immer bei der steuerpflichtigen Person selbst, organisatorische Probleme oder Versäumnisse von Beratern gelten nicht als Entschuldigungsgrund.

(Quelle: BGE 9C_687/2024 vom 25.09.2025)


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