Ein ausländisches Unternehmen registrierte sich ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen und vermietete Kunstwerke aus der Kunstsammlung des Unternehmens.
Bei einer Kontrolle im Jahre 2004 durch die eidg. Steuerverwaltung stellte der Kontrolleur fest, dass es sich bei der gewählten Struktur um eine sachgerechte Lösung handelt. 2014 kontrollierte die Steuerverwaltung das Unternehmen nochmals und erachtete die Struktur, die 2004 noch als sachgerecht galt, als Steuerumgehung.
Das Unternehmen gelangte mit einer Beschwerde an das Bundesgericht und verlor den Prozess. Das Bundesgericht begründet seinen Entscheid damit, dass der blosse Umstand, dass die Steuerbehörde etwas bei einer Kontrolle nicht beanstandet, ohne dabei der steuerpflichtigen Person konkrete Aussagen oder Zusicherungen betreffend die künftige steuerliche Behandlung der Gestaltung zu machen, nicht bedeutet, dass sie in Zukunft die Situation nicht auch hinterfragen kann. Der Steuerbehörde soll offenstehen, bei jeder weiteren Kontrolle die Situation neu zu beurteilen. Es liege an den Steuerpflichtigen sich zu informieren und die nötigen Massnahmen zu treffen, um eine korrekte Besteuerung zu gewährleisten.
Dies bedeutet für die steuerpflichtigen Unternehmen, dass sie sich nicht auf das Ergebnis einer Kontrolle verlassen können und sich bei Unsicherheiten mit einer konkreten Anfrage an die Steuerverwaltung in Bern wenden müssen.
(Quelle: 2C_263/2020 vom 10. Dezember 2021)
zur Newsübersicht