Phantomaktien sind in den USA seit einigen Jahren ein Instrument für Anreize für die Mitarbeiter.
In der Schweiz bestehen bis heute keine Gesetze zu diesen fiktiven Aktien.
Neu hat die Eidg. Steuerverwaltung ein Kreisschreiben dazu herausgegeben. Es definiert die Phantomaktie wie folgt: «Die Phantomaktie ist ein fiktives Beteiligungspapier, welches eine bestimmte Aktie wertmässig spiegelt und dessen Inhaber vermögensrechtlich einem Aktionär gleichstellt. Dementsprechend erhält der Inhaber in der Regel Zahlungen, welche betragsmässig den jeweiligen Dividendenausschüttungen entsprechen. Die Phantomaktie repräsentiert jedoch keine Beteiligung am Eigenkapital des Arbeitgebers und daher auch keine Mitgliedschaftsrechte, wie sie ein Beteiligungsinhaber besitzt.»
Die mit der Phantomaktie festgelegte Erfolgsbeteiligung basiert gemäss Steuerverwaltung auf vertraglichen Abmachungen. Entscheidend ist dabei die Ausgestaltung des Phantom Stock Plans, für den wiederum der Verwaltungsrat zuständig ist. Im Phantom Stock Plan stehen die Details über Ausgabe, Übertragung, Haltefrist sowie Bestimmungen zum Verwässerungsschutz oder Laufzeit. Übertragungen von Phantomaktien erfolgen über eine schriftliche Forderungsabtretung. Von einer Phantomaktie lassen sich keine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche ableiten.
(Quelle: Kreisschreiben Nr. 37, Eidg. Steuerverwaltung)
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