zur Startseite zur Hauptnavigation zum Hauptinhalt zum Kontaktformular zum Suchformular
Merki Treuhand AG
Martin-Disteli-Strasse 9
4600 Olten, CH
Tel. +41 62 207 30 40
revision@merkitreuhand.ch
AdobeStock 303323021

Fristen bei der Zahlung eines Kostenvorschusses

AdobeStock 305106312
01.12.2020

Müssen Fristen für Kostenvorschüsse an Behörden bezahlt werden, so gilt der Grundsatz, dass bei Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen der nächstfolgende Werktag fristbestimmend sind.

Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Zahlung zugunsten der Behörde bei der Schweizer Post eingegangen ist oder dem Bank¬konto des Beschwerdeführers belastet worden ist. Die Regel gilt auch bei Fristen, die datumsmässig festgesetzt werden.


zur Newsübersicht