Wie sind Kryptowährungen in der Steuererklärung zu deklarieren?
Die Antwort der Merki-Experten
Guthaben in Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer und sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu deklarieren. Der Nachweis hat mittels eines Ausdrucks der digitalen Brieftasche (Wallet), Stand per Ende der Steuerperiode, zu erfolgen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung publiziert für Bitcoin einen Jahresendsteuerkurs. Andere Kryptowährungen sind zum Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Börsenplattform zu deklarieren. Bei der Einkommenssteuer sind Kursgewinne und Kursverluste im Privatvermögen in der Regel steuerlich unbeachtlich.
Warum sind Wertgegenstände, wie grössere Bargeldbeträge, Gold, Edelsteine etc., welche in meinem Tresor lagern, in der Steuererklärung zu deklarieren?
Die Antwort der Merki-Experten
Auch diese Vermögenswerte gehören zum steuerbaren Vermögen und müssen zum Tageswert in die Steuererklärung einfliessen. Wären die Bargeldbestände, Gold und Edelmetalle auf der Bank deponiert würden die bewerteten Bestände auf einem Steuerauszug ausgewiesen. Schmuck und andere Wertgegenstände hingegen müssen im Hinterkopf präsent sein, um diese bei der Deklaration nicht auszuschliessen.
Ich habe vom automatischen Informationsaustausch (AIA) gehört und möchte noch eine straflose Selbstanzeige einreichen. Wie lange habe ich die Möglichkeit dazu?
Die Antwort der Merki-Experten
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat Mitte September 2017 ihre Haltung bezüglich der Frage, wie sich der AIA auf die Möglichkeiten zur (straflosen) Selbstanzeige auswirkt, kommuniziert. Nach Ansicht der ESTV wird die Kenntnis für dem AIA unterliegende Steuerfaktoren spätestens ab dem 30. September des Jahres, in welchem der diesbezügliche Datenaustausch (erstmals) stattfindet, vorausgesetzt. Eine Selbstanzeige nach diesem Zeitpunkt erfolge nicht mehr aus eigenem Antrieb. Deshalb ist nach Meinung der ESTV eine (straflose) Selbstanzeige für dem AIA unterliegende Steuerfaktoren ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Konkret bedeutet dies nach Meinung der ESTV, dass eine Selbstanzeige betreffend ein bisher unversteuertes Konto in Deutschland oder einem anderen EU-Land bis spätestens 30. September 2018 erfolgen muss. Bei einem Konto in Liechtenstein erfolgt der erste Datenaustausch erst ein Jahr später, weshalb dem Steuerpflichtigen bis spätestens 30. September 2019 Zeit bleibt.
Sind Bauchentscheide gefährlich?
Die Antwort der Merki-Experten
Ihr Bauch weiss mehr, als Ihr Verstand glaubt. Selbst Verstandesmenschen wären ohne Bauchgefühl verloren. Denn durch die Intuition wird unser Handeln gesteuert und diese ist ein Erbe der Evolution. Deshalb können Bauchentscheide nicht grundsätzlich als gefährlich eingestuft werden, da der Bauch und das Gehirn zusammen arbeiten sollten.
Welches sind die Vor- und Nachteile von Outsourcing?
Die Antwort der Merki-Experten
Outsourcing befreit das Tagesgeschäft von Nebensächlichkeiten. So ist es möglich, sämtliche zur Verfügung stehenden Ressourcen und Energien auf das Kerngeschäft zu konzentrieren. Einsparungen bei Infrastruktur, Technologie und Zugriff auf Fachwissen sind weitere Vorteile.
Outsourcing kann auch eine Gefahr sein, dass Schäden für das eigene Geschäft entstehen. Faktoren wie die Abhängigkeit vom Dienstleister, Kommunikationsprobleme und das Risiko bei sensiblen Daten dürfen nicht unterschätzt werden.
Wer untersteht dem Bundesgesetz über die Finanzmarktfinfrastruktur (FinfraG)?
Die Antwort der Merki-Experten
Der FinfraG unterstehen Schweizer Unternehmen, die im Derivatehandel tätig sind. Allerdings sind nur Derivatgeschäfte betroffen, bei denen das Unternehmen eine Gegenpartei des Derivatkontrakts ist. Zum Beispiel stellt ein Anlagefonds, der Derivatehandel zur Absicherung von Wechselkursrisiken betreibt, eine Gegenpartei dar. Ein Investor hingegen, der in solche Fonds investiert, ist bei Derivatgeschäften zur Absicherung von Wechselkursrisiken keine Gegenpartei.
Ist eine Interimsdividende (Ausrichtung einer Dividende während des Geschäftsjahres zu Lasten des Ergebnisses der laufenden Periode) zulässig?
Die Antwort der Merki-Experten
In der Schweiz – im Gegensatz zu anderen Ländern – ist eine Interimsdividende grundsätzlich abzulehnen, da die rechtliche Grundlage dafür fehlt. Das Obligationenrecht besagt, dass Ausschüttungen nur aus dem Bilanzgewinn und den übrigen freien Reserven zulässig sind. Eine Interimsdividende würde beschlossen, ohne dass eine Jahresrechnung vorläge, die aufzeigen würde, ob gesetzeskonforme ausschüttbare Substanz vorhanden ist. Insofern widerspricht die Interimsdividende den aufgeführten Kriterien des Obligationenrechts.
Wir planen, unseren Aktionären eine Dividende auszuschütten. Was müssen wir bei der Verrechnungssteuer speziell beachten?
Die Antwort der Merki-Experten
Innert 30 Tagen nach der Generalversammlung ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung Bern – mittels Formular 103 – die beschlossene Dividende zu melden sowie die Verrechnungssteuer von 35% zu bezahlen. Gelangt das Meldeverfahren (Konzernverhältnis) zur Anwendung, sind die Formulare (103 + 106) ebenfalls zwingend innert 30 Tagen einzureichen.