Frage der Woche 24/2018

Sind Bauchentscheide gefährlich?

Die Antwort der Merki-Experten

Ihr Bauch weiss mehr, als Ihr Verstand glaubt. Selbst Verstandesmenschen wären ohne Bauchgefühl verloren. Denn durch die Intuition wird unser Handeln gesteuert und diese ist ein Erbe der Evolution. Deshalb können Bauchentscheide nicht grundsätzlich als gefährlich eingestuft werden, da der Bauch und das Gehirn zusammen arbeiten sollten.

Frage der Woche 23/2018

Welches sind die Vor- und Nachteile von Outsourcing?

Die Antwort der Merki-Experten

Outsourcing befreit das Tagesgeschäft von Nebensächlichkeiten. So ist es möglich, sämtliche zur Verfügung stehenden Ressourcen und Energien auf das Kerngeschäft zu konzentrieren. Einsparungen bei Infrastruktur, Technologie und Zugriff auf Fachwissen sind weitere Vorteile.
Outsourcing kann auch eine Gefahr sein, dass Schäden für das eigene Geschäft entstehen. Faktoren wie die Abhängigkeit vom Dienstleister, Kommunikationsprobleme und das Risiko bei sensiblen Daten dürfen nicht unterschätzt werden.

Frage der Woche 22/2018

Wer untersteht dem Bundesgesetz über die Finanzmarktfinfrastruktur (FinfraG)?

Die Antwort der Merki-Experten

Der FinfraG unterstehen Schweizer Unternehmen, die im Derivatehandel tätig sind. Allerdings sind nur Derivatgeschäfte betroffen, bei denen das Unternehmen eine Gegenpartei des Derivatkontrakts ist. Zum Beispiel stellt ein Anlagefonds, der Derivatehandel zur Absicherung von Wechselkursrisiken betreibt, eine Gegenpartei dar. Ein Investor hingegen, der in solche Fonds investiert, ist bei Derivatgeschäften zur Absicherung von Wechselkursrisiken keine Gegenpartei.

Frage der Woche 21/2018

Ist eine Interimsdividende (Ausrichtung einer Dividende während des Geschäftsjahres zu Lasten des Ergebnisses der laufenden Periode) zulässig?

Die Antwort der Merki-Experten

In der Schweiz – im Gegensatz zu anderen Ländern – ist eine Interimsdividende grundsätzlich abzulehnen, da die rechtliche Grundlage dafür fehlt. Das Obligationenrecht besagt, dass Ausschüttungen nur aus dem Bilanzgewinn und den übrigen freien Reserven zulässig sind. Eine Interimsdividende würde beschlossen, ohne dass eine Jahresrechnung vorläge, die aufzeigen würde, ob gesetzeskonforme ausschüttbare Substanz vorhanden ist. Insofern widerspricht die Interimsdividende den aufgeführten Kriterien des Obligationenrechts.

Frage der Woche 20/2018

Wir planen, unseren Aktionären eine Dividende auszuschütten. Was müssen wir bei der Verrechnungssteuer speziell beachten?

Die Antwort der Merki-Experten

Innert 30 Tagen nach der Generalversammlung ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung Bern – mittels Formular 103 – die beschlossene Dividende zu melden sowie die Verrechnungssteuer von 35% zu bezahlen. Gelangt das Meldeverfahren (Konzernverhältnis) zur Anwendung, sind die Formulare (103 + 106) ebenfalls zwingend innert 30 Tagen einzureichen.

Vom Merki-Netzwerk profitieren

Wir verfügen über ein grosses Beziehungsnetz zu Banken, Versicherungen, Anwaltskanzleien und lokalen Unternehmen verschiedenster Branchen. Schildern Sie uns Ihr Problem oder Ihren Wunsch. Wir vermitteln Ihnen den passenden Kontakt.

Aktien der Parkhaus Ländli AG

Als Verwalter der Parkhaus Ländli AG nehmen wir Aktienverkaufswünsche entgegen und registrieren sie auf einer Liste, die publiziert wird. Diese Liste wird vor allem Interessenten, die Aktien der Parkhaus Ländli AG erwerben möchten, zur Verfügung gestellt. Der Handelspreis der Aktien bleibt Angelegenheit zwischen Verkäufer und Käufer.

Eleganter Meeting-Room mit Sekretariats-Service

An unserem Sitz am Theaterplatz 8, in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs Baden stellen wir ein modernes Sitzungszimmer mit Infrastruktur und Service, inklusiv kleiner Verpflegung, stunden- oder tageweise für ein geringes Entgelt zur Verfügung. Gerne werden weitere Dienstleistungen zusätzlich offeriert (Sekretariat, Technik, Getränke aller Art).