Sind Bauchentscheide gefährlich?
Die Antwort der Merki-Experten
Ihr Bauch weiss mehr, als Ihr Verstand glaubt. Selbst Verstandesmenschen wären ohne Bauchgefühl verloren. Denn durch die Intuition wird unser Handeln gesteuert und diese ist ein Erbe der Evolution. Deshalb können Bauchentscheide nicht grundsätzlich als gefährlich eingestuft werden, da der Bauch und das Gehirn zusammen arbeiten sollten.
Welches sind die Vor- und Nachteile von Outsourcing?
Die Antwort der Merki-Experten
Outsourcing befreit das Tagesgeschäft von Nebensächlichkeiten. So ist es möglich, sämtliche zur Verfügung stehenden Ressourcen und Energien auf das Kerngeschäft zu konzentrieren. Einsparungen bei Infrastruktur, Technologie und Zugriff auf Fachwissen sind weitere Vorteile.
Outsourcing kann auch eine Gefahr sein, dass Schäden für das eigene Geschäft entstehen. Faktoren wie die Abhängigkeit vom Dienstleister, Kommunikationsprobleme und das Risiko bei sensiblen Daten dürfen nicht unterschätzt werden.
Wer untersteht dem Bundesgesetz über die Finanzmarktfinfrastruktur (FinfraG)?
Die Antwort der Merki-Experten
Der FinfraG unterstehen Schweizer Unternehmen, die im Derivatehandel tätig sind. Allerdings sind nur Derivatgeschäfte betroffen, bei denen das Unternehmen eine Gegenpartei des Derivatkontrakts ist. Zum Beispiel stellt ein Anlagefonds, der Derivatehandel zur Absicherung von Wechselkursrisiken betreibt, eine Gegenpartei dar. Ein Investor hingegen, der in solche Fonds investiert, ist bei Derivatgeschäften zur Absicherung von Wechselkursrisiken keine Gegenpartei.
Ist eine Interimsdividende (Ausrichtung einer Dividende während des Geschäftsjahres zu Lasten des Ergebnisses der laufenden Periode) zulässig?
Die Antwort der Merki-Experten
In der Schweiz – im Gegensatz zu anderen Ländern – ist eine Interimsdividende grundsätzlich abzulehnen, da die rechtliche Grundlage dafür fehlt. Das Obligationenrecht besagt, dass Ausschüttungen nur aus dem Bilanzgewinn und den übrigen freien Reserven zulässig sind. Eine Interimsdividende würde beschlossen, ohne dass eine Jahresrechnung vorläge, die aufzeigen würde, ob gesetzeskonforme ausschüttbare Substanz vorhanden ist. Insofern widerspricht die Interimsdividende den aufgeführten Kriterien des Obligationenrechts.
Wir planen, unseren Aktionären eine Dividende auszuschütten. Was müssen wir bei der Verrechnungssteuer speziell beachten?
Die Antwort der Merki-Experten
Innert 30 Tagen nach der Generalversammlung ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung Bern – mittels Formular 103 – die beschlossene Dividende zu melden sowie die Verrechnungssteuer von 35% zu bezahlen. Gelangt das Meldeverfahren (Konzernverhältnis) zur Anwendung, sind die Formulare (103 + 106) ebenfalls zwingend innert 30 Tagen einzureichen.
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