Frage des Monats Oktober 2022

Neues Schweizer Datenschutzgesetz – Was geht uns das an?

Die Antwort der Merki-Experten

Das neue Datenschutzgesetz wird am 1. September 2023 in Kraft treten.
Sämtliche Unternehmen in der Schweiz sind davon betroffen, unabhängig von ihrer Grösse oder Branche.
Zukünftig können auch gegen Einzelpersonen Bussen ausgesprochen werden bis zum Maximalbetrag von CHF 250’000.-. Nebst den Bussgeldern kann bei einem vorsätzlichen Verstoss gegen das neue DSG die verantwortliche Person (z.B. Geschäftsführer oder Verwaltungsrat) zur Rechenschaft gezogen werden.
Das neue Datenschutzgesetz enthält verschiedene Neuerungen;

1. Nur noch die Daten natürlicher Personen sind künftig betroffen, die von juristischen Personen nicht mehr.
2. Genetische und biometrische Daten werden in die Definition der besonders schützenswerten Daten aufgenommen.
3. Die Grundsätze „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“ werden eingeführt.
4. Folgenabschätzungen müssen durchgeführt werden, sofern ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen besteht.
5. Die Informationspflicht wird ausgeweitet: Bei jeder Beschaffung von Personendaten – und nicht mehr nur von sogenannten besonders schützenswerten Daten – muss die betroffene Person
vorgängig informiert werden.
6. Ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten wird obligatorisch. Die Verordnung zum Gesetz sieht jedoch eine Ausnahme für KMU vor, deren Datenbearbeitung nur ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit von betroffenen Personen mit sich bringt.
7. Eine rasche Meldung ist erforderlich, wenn die Datensicherheit verletzt wurde. Sie ist an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu richten.
8. Der Begriff Profiling (die automatisierte Bearbeitung personenbezogener Daten) wurde in das Gesetz aufgenommen.

Welche Anpassungen an das Datenschutzgesetz sind nötig?
Gerade KMU kämpfen mit neuen Anfordernissen. Als Vorbereitung für die Anpassung an das neue DSG sollten die im Rahmen der Geschäftstätigkeit bearbeiteten Daten analysiert werden. Je mehr Daten besonders schützenswert sind (zum Beispiel im Zusammenhang mit Religion, Gesundheit, Betreibungen usw.), desto höher sind die Anforderungen.
Des Weiteren sollte überprüft werden, welche grundsätzliche Risiken bei der Datensicherheit bestehen und ob diese durch technische und organisatorische Massnahmen (z.B. Zugriffskontrolle) minimiert werden.
Sobald ein Überblick über die Daten und Risiken verschafft wurde, können die wichtigsten Vorkehrungen getroffen werden.
Die Schweizer KMU müssen folgende zwölf Massnahmen umsetzen, um sich an das neue DSG anzupassen:

1. Datenschutzerklärungen im Internet, in Werbe und Verkaufsdokumenten: Erstellen oder überprüfen und anpassen
2. Datenbearbeitungsrichtlinien: Erstellen oder überprüfen und anpassen.
3. Datenbearbeitungsverzeichnis: Erstellen oder überprüfen und anpassen.
4. Betroffenenrechte: Implementieren eines Prozesses zur fristgerechten Bearbeitung.
5. Datenschutzverletzungen: Implementieren eines Prozesses zur fristgerechten Meldung.
6. Datenschutz-Folgenabschätzung: Implementieren eines Prozesses.
7. Verträge mit den Auftragsbearbeitern: Überprüfen und anpassen, insbesondere bezüglich Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen, der Weitergabe an Unterauftragnehmer und der Datensicherheit.
8. Personendaten: Sicherstellen, dass diese gelöscht oder anonymisiert werden, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
9. Personendaten: Sicherstellen, dass diese nur an Länder bekanntgegeben werden und in Länder gespeichert werden (auch Cloud), die einen angemessenen Schutz gewährleisten. Der Bundesrat publiziert eine entsprechende Liste. Soweit die Länder nicht auf dieser Liste aufgeführt sind, dürfen Daten unter bestimmten Bedingungen dennoch exportiert werden, unter anderem mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Betroffenen.
10. Datensicherheit: Sicherstellen durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen. Da die Datenübermittlung per E-Mail unsicher ist, sollte zumindest bei besonders schützenswerten Personendaten eine E-Mail-Verschlüsselung zur Verfügung stehen. Der Bundesrat muss die Mindestanforderungen noch festlegen.
11. Datenportabilität: Sicherstellen der Datenherausgabe in einem gängigen elektronischen Format, wenn die Daten elektronisch und vor allem in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags bearbeitet werden.
12. Datenschutzberater*in: Ernennen eines Datenschutzberaters und dem EDÖB melden (empfohlen). Die Kontaktdaten müssen veröffentlicht werden. Gemäss DSGVO ist die Ernennung zwingend.
Quelle: https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/faktentrends/digitalisierung/datenschutz.html (zuletzt aufgerufen am: 30.09.2022)

Allgemein kann festgehalten werden: analysiere und informiere darüber, welche Daten wie, wo, warum, mit wem und wie lange gesammelt werden. Implementiere und dokumentiere hierzu die notwendigen Prozesse.
Eine Datenschutzerklärung ist aufgrund der neuen Informationspflicht absolut notwendig.

Frage des Monats September 2022

Cyberrisiko: Ist eine Mitarbeiterschulung sinnvoll?

Die Antwort der Merki-Experten

Mit der rasch voranschreitenden Digitalisierung ist und bleibt für die Mehrheit der Unternehmen die Cybersicherheit eine der grössten Herausforderungen. Nach wie vor wird das Risiko eines IT-Angriffs massiv unterschätzt, obwohl schon viele Schweizer Unternehmen Opfer einer Attacke wurden. Obwohl oftmals bereits viel in ein IT-Sicherheitskonzept investiert wurde, beschränkt sich diese lediglich auf technische Massnahmen wie beispielsweise der Einsatz von Firewalls. Es besteht ein hoher Nachholbedarf bei den organisatorischen Massnahmen wie u.a. regelmässige Mitarbeiterschulungen. Denn der Mensch ist häufig das schwächste Glied im Kampf gegen Cyberangriffe. Der Grossteil aller Sicherheitsvorfälle sind auf menschliche Fehler zurückzuführen. So werden beispielsweise Links angeklickt, die zu Phishing-Seiten führen, oder bösartige Webseiten aufgerufen.
Deshalb ist es so wichtig, dass Mitarbeitende für solche Risiken sensibilisiert werden. Mitarbeitende müssen Gefahren erkennen und angemessen reagieren können. Geschulte Mitarbeiter haben wesentlich bessere Voraussetzungen, Angriffen richtig zu begegnen und Gefahren abzuwenden.
Eine Mitarbeiterschuldung könnte folgende Inhalte umfassen:
a. Gefahr durch Phishing und Ablauf einer Phishing-Attacke
b. Umgang mit mobilen Datenspeichern
c. Risiken und Gefahren bei der Verwendung mobiler Geräte
d. Sicherer und verantwortungsvoller Umgang mit Passwörtern
e. Richtiges Verhalten bei sicherheitsrelevanten Ereignissen
f. Gefahren und Gegenmassnahmen am Arbeitsplatz
Empfehlung für die Praxis
Wir empfehlen, solche Schulungen regelmässig durchzuführen, um das Bewusstsein für Cybersicherheit auch langfristig zu stärken. Denkbar und sinnvoll wäre zudem eine Simulation einer Cyberattacke, bei welcher realistische Angriffsszenarien durchgespielt werden. Damit werden die Mitarbeitenden auf die Probe gestellt und allfällige Lücken aufgedeckt.
Ein KMU kann das Thema selber intern angehen oder dafür externe Anbieter beauftragen, die solche Trainings inklusive Phishing-Simulationen virtuell durchführen.

Frage des Monats August 2022

Deklaration von Kunst, Schmuck und Sammlungen: Hausrat oder steuerbares Vermögen?

Die Antwort der Merki-Experten

Grundsätzlich unterliegt das ganze Reinvermögen der Vermögenssteuer. Hiervon ausgenommen ist der Hausrat sowie persönliche Gebrauchsgegenstände.
Die Abgrenzung zwischen Hausrat und steuerbarem Vermögen ist nicht immer einfach und es bestehen kantonal Unterschiede in der Beurteilung. Zum Hausrat gehören Gegenstände, die zu Wohnzwecken dienen oder zur gewöhnlichen Einrichtung gehört. Steht der Wert des Gegenstandes im krassen Missverhältnis zu den übrigen Gegenständen, dann besteht der Verdacht, dass es sich um ein steuerbares Gut handelt. Jedoch muss ebenfalls die Zweckbestimmung des Gegenstandes, der Verwendungszweck sowie die finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.
Es muss allerdings der Einzelfall beurteilt werden. In einem Urteil vom Verwaltungsgericht des Kantos Zürich – aus dem Jahr 2021 – wurde entschieden, dass ein Bild mit einem Verkehrswert über CHF 150’000 die Schwelle zum steuerbaren Vermögen sicher überschritten hat, unabhängig von der Nutzung und der finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Somit stellt der Verkehrswert ein wichtiges Zuteilungskriterium dar. In der Praxis werden Kunstgegenstände oftmals zu einem tieferen Schätzwert deklariert, da es sich um eine Bewertungsfrage handelt. Solange die Bewertungsgrundlage vollständig ist, liegt auch keine Steuerhinterziehung vor.
Empfehlung für die Praxis
Aufgrund der Komplexität verwenden viele Kantone den Versicherungswert. Der Versicherungswert übersteigt jedoch häufig den Verkehrswert, da Transaktionskosten und Kommissionen im Rahmen einer Auktion nicht berücksichtigt werden. Des Weiteren enthalten Versicherungswerte oftmals eine Überversicherung und Wertsteigerung. Daher empfiehlt es sich, für steuerbare Kunstgegenstände, Schmuck oder Sammlungen ein Bewertungsgutachten einzuholen, um den Verkehrswert nachzuweisen, der unter dem Versicherungswert liegt.

Frage des Monats Juli 2022

Wissen Sie, was sich im neuen Erbrecht ändert?

Die Antwort der Merki-Experten

Das revidierte Erbrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend aufgezeigt:

1. Änderungen bei den Pflichtteilen
Mit der Revision des Erbrechts wird der Pflichtteil zum Nachteil der Nachkommen und Eltern geändert:
• Anpassung Pflichtteil der Kinder von ¾ auf ½ des gesetzlichen Erbanspruchs
• Pflichtteil der Eltern wird gestrichen
• Konkubinatspartner haben nach wie vor kein gesetzliches Erb- und kein Pflichtteilsrecht.

2. Ehepaare in laufenden Scheidungsverfahren
Mit dem revidierten Erbrecht wird der Pflichtteilsschutz bereits bei einem hängigen Scheidungsverfahren aufgehoben. Somit kann neu der in Scheidung stehende Ehepartner/-in vollständig enterbt werden.

Testament sowie Ehe- und Erbverträge jetzt überprüfen
Ziel der Erbrechtsrevision ist, dass der Erblasser flexibler über sein Vermögen verfügen kann und damit weitere Personen in ihrem Umfeld zu begünstigen. Dies wirkt sich auch auf die Testamente sowie Ehe- und Erbverträge aus, die vor diesem Stichtag verfasst wurden.
Deshalb empfehlen wir frühzeitig abzuklären, ob die getroffenen Nachlassregelungen dem ursprünglichen Interesse des Erblassers entsprechen.

Frage des Monats Juni 2022

Was ändert sich mit dem überarbeiteten Aktienrecht (tritt am 1. Januar 2023 in Kraft) bei den Pflichten des Verwaltungsrates im Falle von Liquiditätsschwierigkeiten?

Die Antwort der Merki-Experten

Im überarbeiteten Aktienrecht wird der neu formulierte Art. 725 OR bereits bei Liquiditätsproblemen vom Verwaltungsrat Sanierungsüberlegungen verlangen.
Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
Im Art. 958a Abs. 2 wird bereits heute festgehalten, wie vorzugehen ist, falls eine Fortführung in den nächsten zwölf Monaten nicht mehr beabsichtigt oder die Einstellung der Tätigkeit voraussichtlich nicht abwendbar ist. Die Botschaft führt hierzu aus: «Falls klare Anzeigen erkennbar sind, dass die Liquidität wahrscheinlich nicht gegeben ist, muss die Fortführbarkeit in Frage gestellt werden.» Zu beachten gilt, dass es hier um die nächsten zwölf Monate ab Bilanzstichtag geht.
Mit Blick auf die Ausführungen zu den bereits heute gültigen Art. 716a OR und Art. 958a OR ist ein Verwaltungsrat bereits in der Pflicht, die Liquiditätssituation seiner Unternehmung im Auge zu behalten. Nur dies erlaubt ein rechtzeitiges Handeln. Der zukünftige Art. 725 OR nennt diese Pflicht explizit.

Frage des Monats April und Mai 2022

Warum muss ich eine MWST-Umsatzabstimmung machen?

Die Antwort der Merki-Experten

Die Umsatzabstimmung zeigt auf, ob die Finanzbuchhaltung mit der Mehrwertsteuer übereinstimmt. Um Fehlbuchungen zeitnah festzustellen, ist es empfehlenswert, die Umsatzabstimmung pro MWST-Periode zu erstellen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann von der steuerpflichtigen Person die Einreichung einer Umsatzabstimmung verlangen. Bei der MWST-Revision ist es empfehlenswert, diese bereit zu halten.
Gemäss Artikel 128 Abs. 2 der MWST-Verordnung muss aus der Umsatzabstimmung ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze bzw. der Saldo- oder Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Namentlich zu berücksichtigen sind:
• der in der Jahresrechnung ausgewiesene Betriebsumsatz
• die Erträge, die auf Aufwandkonten verbucht wurden (Aufwandminderungen)
• die konzerninternen Verrechnungen, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind
• die Verkäufe von Betriebsmitteln
• die Vorauszahlungen
• die übrigen Zahlungseingänge, die nicht im ausgewiesenen Betriebsumsatz enthalten sind
• die geldwerten Leistungen
• die Erlösminderungen
• die Debitorenverluste und
• die Abschlussbuchungen wie die zeitlichen Abgrenzungen, die Rückstellungen und internen Umbuchungen, die nicht umsatzrelevant sind.

Frage des Monats März 2022

Um sicherzustellen, dass unser Einfamilienhaus in der Familie bleibt, möchte ich es meinem Sohn schenken. Hat dies einen Einfluss, falls ich später einmal auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein sollte?

Die Antwort der Merki-Experten

Personen, deren Ausgaben (minimale Lebenkosten) die Einnahmen übersteigen und deren Reinvermögen weniger als CHF 100’000 (Alleinstehende) bzw. CHF 200’000 (Ehegatten) ist, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Allerdings werden zum Vermögen jene Vermögenswerte dazu gerechnet, auf die eine Person freiwillig verzichtet hat. Die Berücksichtigung des Vermögensverzichts verjährt nicht, wird allerdings pro Jahr um CHF 10’000 reduziert. Falls der Schenkungsbetrag abzüglich der oben erwähnten Reduktion pro Jahr plus Ihr Vermögen höher als CHF 100’000 sein sollte, dann haben Sie keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Sie wären dann auf Sozialhilfe angewiesen, welche vom Vermögen unabhängig ist. Der Sozialhilfe geht aber die Verwandtenunterstützungspflicht in gerader Linie (Grosseltern, Eltern, Kinder, etc.) vor. Für eine Unterstützungspflicht werden allerdings sehr gute finanzielle Verhältnisse vorausgesetzt. In den Skos-Richtlinien (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe) finden Sie die entsprechenden Werte. Wir raten Ihnen, dass Sie die geplante Schenkung im Zuge einer Vermögens- und Nachlassplanung sorgfältig prüfen lassen.

Frage des Monats Februar 2022

Ich habe gehört, dass es seit Anfang 2021 eine Art Betreuungsurlaub gibt. Was ist das?

Die Antwort der Merki-Experten

Es gibt zwei Arten von Betreuungsurlauben:
• Seit dem 1. Januar 2021 haben Arbeitnehmende, die ein Familienmitglied oder den Lebenspartner mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung betreuen, einen zusätzlichen Urlaubsanspruch. Pro Ereignis sind maximal 3 Urlaubstage bezahlt und pro Jahr maximal 10 Urlaubstage (Art. 329g OR).
• Seit dem 1. Juli 2021 haben neu auch Eltern eines schwer erkrankten oder verunfallten Kindes Anspruch auf einen Betreuungsurlaub. Dieser Urlaub muss innert einer Rahmenfrist von 18 Monaten bezogen werden. Sind beide Eltern erwerbstätig, können maximal je 7 Wochen Betreuungsurlaub bezogen werden. Ist nur eine Person erwerbstätig, sind es maximal 14 Wochen. Die Rahmenfrist läuft ab dem Tag, an dem das erste Taggeld bezogen wird (Art. 329h OR).

Frage des Monats Januar 2022

Hat sich der Privatanteil eines Geschäftsfahrzeugs per 1. Januar 2022 geändert?

Die Antwort der Merki-Experten

Die Berufskostenverordnung wurde auf den 1. Januar 2022 geändert. Dies hat zur Folge, dass
1. der Privatanteil eines Geschäftsfahrzeuges neu mit jährlich 10.8% bzw. monatlich 0.9% berechnet wird.
2. der Arbeitsweg, der den Pendlerabzug übersteigt, nicht mehr in der privaten Steuererklärung deklariert werden muss. Bisher musste der Arbeitnehmer den Arbeitsweg zu CHF 0.70 pro km berechnen und den Teil, der den maximalen Fahrkostenabzug übersteigt, als übriges Einkommen versteuern. Ab 1. Januar 2022 wird auf diese Aufrechnung des Arbeitsweges verzichtet.