Ich bin mir nicht sicher, ob ich ein Erbe wegen allfällig vorhandenen Schulden ausschlagen soll. Was soll ich tun und wie lange habe ich Zeit?
Die Antwort der Merki-Experten
Man hat drei Monate Zeit, um ein Erbe auszuschlagen. Wenn man nicht sicher ist, ob ein Erbe überschuldet ist, kann ein öffentliches Inventar verlangt werden. Dies allerdings nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todesfalles. Das öffentliche Inventar ist kostenpflichtig. Auch wenn man das Erbe ausgeschlagen hat, kann man weiterhin für die Schulden haftbar sein. Das ist der Fall, wenn man innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tod eines Erblassers einen Erbvorbezug oder eine Schenkung erhalten hat.
Was sind die Voraussetzungen für einen Unternutzungsabzug bei Privatliegenschaften?
Die Antwort der Merki-Experten
Bei der Festsetzung des steuerbaren Eigenmietwertes werden nicht nur die ortsüblichen Verhältnisse sondern auch die tatsächliche Nutzung durch den Steuerpflichtigen berücksichtigt. Im Laufe der Zeit können sich die Wohnverhältnisse verändern. Dies kann der Fall sein, wenn die Kinder aus dem Elternhaus ausziehen oder ein Ehegatte verstirbt. Wenn eine selbstbewohnte Liegenschaft dann nicht mehr vollumfänglich genutzt wird, kann der Steuerpflichtige einen Unternutzungsabzug beantragen.
Damit ein Abzug auf Ebene der Direkten Bundessteuer gewährt wird, müssen sich die Nutzungsverhältnisse seit dem Erwerb der Liegenschaft geändert haben. Zudem darf ein Teil der Liegenschaft nicht mehr benutzt werden und muss komplett leer stehen, also auch nicht als Abstellraum oder als Gästezimmer benutzt werden. Auf kantonaler Ebene kennt nur etwa die Hälfte aller Kantone einen Unternutzungsabzug. Die Voraussetzungen für die Gewährung sind von Kanton zu Kanton verschieden.
Da es sich beim Unternutzungsabzug um eine steuermindernde Tatsache handelt, liegt die Beweislast beim Steuerpflichtigen. Er muss den Unternutzungsabzug in der Steuererklärung beantragen und darlegen können, dass der Abzug berechtigt ist.
Was ist ein Register-Schuldbrief?
Die Antwort der Merki-Experten
Ein Register-Schuldbrief ist ein Schuldbrief, der nicht physisch (auf Papier) ausgestellt wird. Der Register-Schuldbrief wird im Grundbuch eingetragen. Der konstitutive Grundbucheintrag weist das Gläubigerrecht nach. Mit anderen Worten gilt derjenige als Gläubiger, der im Grundbuch als solcher eingetragen ist. Register-Schuldbriefe sind seit dem 1. Januar 2012 möglich. Praktisch alle Banken haben den Systemwechsel von Papier-Schuldbriefen auf Register-Schuldbriefe vorgenommen. Bei Neufinanzierungen werden vorwiegend Register-Schuldbriefe als Sicherheiten verlangt. Trotzdem sind in der Schweiz immer noch weit über zehn Millionen Papier-Schuldbriefe im Umlauf.
Mit dem Register-Schuldbrief lassen sich Kosten für eine sichere Aufbewahrung (z. B. Tresorkosten) sowie der Transfer und die damit verbundenen Kosten zwischen Grundbuchamt, Notariat und Banken sparen. Register-Schuldbriefe können zudem nicht verloren gehen. Damit erübrigen sich auch langwierige und teure Kraftloserklärungsverfahren mit Gerichtsgebühren und Publikationskosten.
Stimmt es, dass die Pflichtteile im Rahmen der Revision des Erbrechts kleiner werden? Ab wann treten die neuen Bestimmungen in Kraft?
Die Antwort der Merki-Experten
Es ist richtig, dass die Pflichtteile im Rahmen der Revision des Erbrechtes reduziert werden. Dabei fällt der Pflichtteil der Eltern weg und der Pflichtteil der Nachkommen wird von ¾ des gesetzlichen Erbanteils auf ½ reduziert. Dies bedeutet, dass bei Ehepaaren mit Nachkommen dem überlebenden Ehegatten neu ¾ des Erbanteils zugewendet werden kann. Bei Ehepaaren und Konkubinatspaaren ohne Nachkommen kann der überlebenden Person neu der gesamte Nachlass zugewendet werden.
Die Revision des Erbrechts tritt voraussichtlich anfangs 2023 in Kraft. Vor diesem Zeitpunkt sollten sie Ihren Erbvertrag / Ihr Testament überprüfen. In diesen Dokumenten sind Formulierungen zu finden, welche die Erben auf den Pflichtteil setzen und gleichzeitig die Höhe des Pflichtteils, der zum Zeitpunkt der Erstellung des Dokumentes gültig war, angeben. Dies kann nach Inkrafttreten des revidierten Erbrechts zu Problemen bei der Auslegung führen, da der Wille des Erblassers nicht klar ist. Wollte man die Erbanteile auf das maximale Minimum setzen oder mit Hilfe der Zahlen eine Erbquote zuweisen? Überprüfen Sie, ob der Inhalt Ihrer Dokumente noch Ihrem Willen entspricht oder ob er angepasst werden muss.
Aufgrund der COVID-19-Massnahmen arbeite ich schon über ein Jahr im Homeoffice. Welche Abzüge kann ich bei der Steuererklärung machen? Wie wird eine Entschädigung des Arbeitgebers behandelt?
Die Antwort der Merki-Experten
Ein Abzug für Homeoffice wird nur gewährt, wenn regelmässig ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit zu Hause erledigt wird. Zudem muss in der Privatwohnung ein separater Raum vorhanden sein, welcher hauptsächlich beruflichen und nicht privaten Zwecken dient.
Für die Berechnung des Mietanteils eines Arbeitszimmers wird die (Eigen-)Miete verhältnismässig aufgeteilt. Dazu rechnet man die (Eigen-)Miete geteilt durch die Zimmerzahl plus zwei (für Küche und Bad). Für die Nebenkosten eines Arbeitszimmers (Heizung, Reinigung, Beleuchtung) können zusätzlich CHF 30/m2/Jahr abgezogen werden.
Wenn das private Arbeitszimmer nicht ausschliesslich für geschäftliche Zwecke genutzt wird, das Homeoffice nicht das ganze Jahr andauerte oder der Anteil Homeoffice am Arbeitspensum nicht 100% beträgt, wird der Abzug verhältnismässig gekürzt.
Wenn der berechnete Abzug für das Homeoffice mit allfällig weiteren übrigen Berufskosten den Pauschalabzug übersteigt, kommen die effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzugs zum Tragen. Eine Kumulation von effektiven Kosten mit dem Pauschalabzug ist nicht möglich.
Entschädigungen des Arbeitgebers für die Nutzung privater Arbeitszimmer oder Lagerräume (inklusive weiterer Kosten wie Mobiliar, Infrastruktur, Internetzugang u.a.) sind stets zum Bruttolohn zu addieren und stellen keine Spesen dar.
Es ist zu beachten, dass die Berufskosten (Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und Pauschalabzug für übrige Berufskosten) so geltend gemacht werden können, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angefallen wären. Insbesondere werden diese Berufskosten nicht um die COVID-19-bedingten Homeoffice-Tage gekürzt. Diese Handhabung schliesst im Gegenzug einen Abzug für Homeoffice-Kosten aus.
Die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten bleiben abzugsfähig, sofern diese tatsächlich entstanden und nachgewiesen sind.
Genehmigte Spesenreglemente behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit, solange es sich nur um kurzfristige Schwankungen handelt. Bei Kurzarbeit sind die Pauschalspesen ab einem Zeitraum von über 3 Monaten nicht mehr gerechtfertigt und müssen reduziert werden.
Ich bin selbständig erwerbstätig. Nun habe ich aufgrund der COVID-19-Pandemie Erwerbsausfallentschädigungen sowie einen COVID-19-Kredit erhalten. Welche Auswirkungen hat dies auf die Einkommenssteuer?
Die Antwort der Merki-Experten
Erwerbsausfallentschädigungen sind steuerpflichtig. Da auf diesen Entschädigungen bereits Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden sind, müssen diese Einkommen gesondert vom Ergebnis aus der selbständigen Tätigkeit als Erwerbsausfallentschädigung deklariert werden.
Sollten Zinsen auf COVID-19-Krediten bezahlt werden müssen, sind diese abzugsfähig.
Bei Eintritt eines Kreditausfalls mit definitivem Forderungsverzicht liegt ein ausserordentlicher und steuerbarer Ertrag vor.
Unter welchen Bedingungen dürfen Aufwände und Erträge im Zusammenhang mit COVID-19 als ausserordentlich ausgewiesen werden?
Die Antwort der Merki-Experten
Aufwände und Erträge, dürfen als ausserordentlich ausgewiesen werden, wenn sie eine direkte, unmittelbare Folge von Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Ausbreitung sind und es sich um Aufwände und Erträge handelt, die im normalen Geschäftsverlauf – also ohne COVID-19 – nicht angefallen wären. Es ist zu beachten, dass die Beurteilung, ob ein Aufwand oder Ertrag ausserordentlich ist, von Jahr zu Jahr neu zu beurteilen ist. Mit dem Übergang in eine «neue Normalität» verlieren gewisse Massnahmen bzw. Aufwände und Erträge ihren ausserordentlichen Charakter.
Wie ist eine erhaltene Kurzarbeitsentschädigung beim Arbeitgeber zu verbuchen?
Die Antwort der Merki-Experten
Kurzarbeitsentschädigungen haben als Folge der COVID-19-Krise stark zugenommen. Die erhaltenen Entschädigungen sind dem Personalaufwand zuzuordnen und stellen eine Reduktion des Personalaufwandes dar. Eine Erfassung in einem separaten Konto im Hauptbuch scheint sachgerecht zu sein. Falls wesentliche Beträge verrechnet wurden, muss eine Aufschlüsselung im Anhang ausgewiesen werden.
Treten im Jahr 2021 noch andere Gesetze im Zusammenhang mit «Betreuungsferien» in Kraft. Welche sind das?
Die Antwort der Merki-Experten
Im Jahr 2021 tritt das Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarung von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung in Kraft.
Ab 1. Januar 2021 haben Arbeitnehmende Anspruch auf einen bezahlten Urlaub, damit sie kranke oder verunfallte Familienmitglieder oder Lebenspartner/innen betreuen können. Der Urlaub beträgt max. 3 Tage pro Fall und max. 10 Tage pro Jahr. Die Kosten für diese Urlaubstage muss der Arbeitgeber tragen.
Ab 1. Juli 2021 wird erwerbstätigen Eltern ein 14-wöchiger Urlaub für die Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten Kindes gewährt. Dieser Urlaub kann innerhalb von 18 Monaten – entweder tageweise oder am Stück – bezogen werden. Die Entschädigung erfolgt über die Erwerbsersatzordnung (EO).
Wie ist der Vaterschaftsurlaub ab 1. Januar 2021 geregelt?
Die Antwort der Merki-Experten
Erwerbstätige Väter haben Anspruch auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub (10 freie Arbeitstage). Dieser Urlaub muss innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes bezogen werden. Der Urlaub kann tage- oder wochenweise bezogen werden. Der Arbeitgeber hat kein Recht im Gegenzug die Ferien zu kürzen.
Der Vaterschaftsurlaub wird nach den gleichen Grundsätzen wie der Mutterschaftsurlaub entschädigt. Eine Entschädigung erhalten Väter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender erwerbstätig waren. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Vater in den 9 Monaten vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert und in dieser Zeit mind. 5 Monate erwerbstätig gewesen ist.
Die Entschädigung während des Vaterschaftsurlaubs beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens aber CHF 196 pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder ausbezahlt, also ein Maximalbetrag von CHF 2’744.