Ich habe einen Corona-Test gemacht und habe in Quarantäne zwei Tage auf das Testergebnis gewartet. Muss ich dafür Überzeit oder Ferien beziehen?
Die Antwort der Merki-Experten
Nein. Falls Sie vom Arbeitgeber zum Test geschickt wurden, weil z. B. ein Mitarbeitender positiv auf Corona getestet wurde, muss der Arbeitgeber den Lohn normal weiterzahlen. Zudem müssen Sie keine Überstunden oder Frei- bzw. Ferientage beziehen.
Falls Sie eine Quarantäneverfügung vom Kantonsarzt erhalten haben, haben Sie Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung.
Nach den vom Bundesrat am 28. Oktober 2020 beschlossenen Massnahmen werden einige Betriebe wieder in Kurzarbeit gehen müssen oder bleiben. Welche Formulare sind für die Anmeldung der Kurzarbeit und Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung anzuwenden?
Die Antwort der Merki-Experten
Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 entschieden, das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit sowie das summarische Verfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung bis Ende Dezember 2020 beizubehalten. Dementsprechend sind bis Ende Jahr 2020 zur Abwicklung der Kurzarbeitsentschädigung ausschliesslich die COVID-19-Formulare zu verwenden, unabhängig von der Begründung der Kurzarbeit. Bereits am 1. Juli 2020 wurde die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von 12 Monaten auf 18 Monaten verlängert.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11.09.2020 entschieden, die COVID-19 Verordnung Erwerbsausfall zu verlängern. Was bedeutet das?
Die Antwort der Merki-Experten
Personen, die an der Ausübung der Erwerbstätigkeit verhindert sind, können nach dem 16. September 2020 weiterhin Corona-Erwerbsersatz beziehen, wenn eine der folgenden Situationen auf sie zutrifft:
- Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist (behördlich angeordnete Betriebsschliessung von Schule, Kindergarten oder Sondereinrichtung sowie Quarantäne)
- Behördlich angeordnete Quarantäne (Quarantäne angeordnet von Kantonsarzt oder einer anderen Behörde). Aber Achtung: Bei Quarantäne nach Rückkehr aus einer Region, die bereits bei Abreise auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgeführt war, wird kein Erwerbsersatz bezahlt.
- Selbstständigerwerbende bei Betriebsschliessung
Selbstständigerwerbende, deren Tätigkeit auf Anordnung der Behörden eingestellt oder massgeblich eingeschränkt wird. - Angeordnetes Veranstaltungsverbot (Selbstständigerwerbende, die für diese Veranstaltung eine Leistung erbracht hätten, haben Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.)
Das Gesetz wird im Moment vom Parlament beraten und voraussichtlich Ende September 2020 in Kraft treten. Falls das Parlament zustimmt, können die Leistungen für die erwähnten Gruppen rückwirkend per 17. September 2020 beansprucht werden. Wichtig ist, dass für diese Leistungen ein neuer Antrag bei der Ausgleichskasse gestellt werden muss.
Was ist eine Auffanggesellschaft?
Die Antwort der Merki-Experten
Eine Auffanggesellschaft ist eine neu gegründete Gesellschaft, die von einem sanierungsbedürftigen Unternehmen Betriebsteile oder den ganzen Betrieb und teilweise auch einzelne Schulden übernimmt. Sie dient in der Regel der Rettung des Geschäftsbetriebs eines vor dem Konkurs stehenden Unternehmens. Die Auffanggesellschaft führt den Geschäftsbetrieb unbelastet von den bestehenden Verbindlichkeiten fort.
In der Praxis ist der Begriff der Auffanggesellschaft negativ besetzt. Gläubiger können den Einsatz einer solchen Gesellschaft als „Schulden abschütteln“ empfinden. Die Übertragung von Aktiven ist eine Gratwanderung, denn sie birgt in verschiedener Hinsicht die Gefahr der Schädigung der Interessen von Gläubigern und Aktionären. Deshalb muss genau beurteilt werden, zu welchen Bedingungen und Werten die Aktiven überführt werden.
Dem Verwaltungsrat können Verantwortlichkeitsklagen wegen Verletzungen der Sorgfaltspflicht oder gar strafrechtliche Konsequenzen (vgl. Art. 163 und 164 StGB) drohen. Ansprüche aus Verantwortlichkeitsklagen verringern zwar nicht die Substanz, schaden aber unter Umständen dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit. Weiter können Gläubiger bei nicht verhältnismässiger Gegenleistung mit sogenannten paulianischen Anfechtungsklagen (vgl. Art. 285 ff SchKG) gegen die neue Gesellschaft vorgehen. Solche Klagen können der neuen Gesellschaft ausgesprochen gefährlich werden, da – wenn der Kläger Recht bekommt – der Auffanggesellschaft Teile der eingebrachten Substanz wiederum entzogen werden.
Zudem muss unbedingt beachtet werden, dass die Gründung einer Auffanggesellschaft eine kostspielige und aufwändige Massnahme ist.
Für eine Auffanggesellschaft sprechen die Erhaltung der Arbeitsplätze, die Verhinderung der Vermögenszerschlagung und meistens eine Besserstellung aller Beteiligten im Vergleich zur Liquidation im Konkursverfahren.
Ich arbeite seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie im Homeoffice. Muss mir mein Arbeitgeber eine Entschädigung für die Nutzung meiner privaten Infrastruktur bezahlen?
Die Antwort der Merki-Experten
Nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung ist die zentrale Frage, ob dem Arbeitnehmenden in den Büroräumlichkeiten des Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Falls nicht, so liegt die Nutzung der privaten Infrastruktur im Interesse des Arbeitgebers und er muss sich an den Kosten beteiligen.
Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmende im Homeoffice, obwohl ihnen ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Die Weisung im Homeoffice zu arbeiten, beruhte auf einer Empfehlung des Bundesrates. Es empfiehlt sich dennoch, das Arbeiten im Homeoffice detailliert zu regeln und Entschädigungen für die Benutzung des privaten Zimmers als Büro für die Arbeitstätigkeit oder z. B. für die Kosten von Papier, Telefonaten, Druckerpatronen etc. zu regeln.
Die Änderungen im Gleichstellungsrecht sind per 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Was bedeutet dies für mein Unternehmen?
Die Antwort der Merki-Experten
Unternehmen mit 100 oder mehr Vollzeitstellen (ohne Lernende) sind zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse verpflichtet. Die erste betriebsinterne Analyse muss nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode und bis spätestens Ende Juni 2021 durchgeführt werden. Der Bund stellt allen Arbeitgebenden ein kostenloses Standard-Analyse-Tool (Logib) zur Verfügung. Wird die Lohngleichheitsanalyse mit einem anderen Tool als Logib durchgeführt, müssen die Unternehmen einen Nachweis über die Wissenschaftlichkeit und Rechtskonformität der verwendeten Analysemethode beilegen.
Die Lohngleichheitsanalyse ist von einer unabhängigen Stelle überprüfen zu lassen. Die Überprüfung darf u.a. von Prüfungsgesellschaften mit einer Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vorgenommen werden. Auch die im Handelsregister eingetragene Revisionsstelle darf diese Prüfung durchführen. Diese erfolgt jedoch als separater Auftrag ausserhalb des Revisionsstellenmandats.
Die Arbeitnehmenden sowie bei börsenkotierten Unternehmen die Aktionärinnen und Aktionäre müssen über das Ergebnis der Analyse informiert werden. Öffentlich-rechtliche Arbeitgebende sind zusätzlich verpflichtet, die Ergebnisse der Lohngleichheitsanalyse und der Überprüfung zu veröffentlichen.
Ab welchem Betrag muss ich meinen Nebenerwerb in der Steuererklärung deklarieren?
Die Antwort der Merki-Experten
Einkommen aus Nebenerwerben wie z. B. Praktika oder gelegentlicher Stundenverdienst (Haushaltshilfe, Raumpflege, Babysitting, Gartenarbeiten, etc.) sind zu versteuern. Dabei spielt es keine Rolle wie hoch dieses Einkommen ist.
Der Bund und die meisten Kantone sehen für Nebeneinkünfte einen pauschalisierten Berufsunkostenabzug von 20% der Nettoeinkünfte (min. CHF 800, max. CHF 2‘400 pro Jahr) vor. Dies führt dazu, dass Einkünfte bis zu CHF 800 nicht versteuert werden müssen. Trotzdem müssen sie deklariert werden.
Achtung: Bei der AHV gilt für Nebenerwerbe eine jährliche Freigrenze von CHF 2‘300. Der Arbeitnehmende kann allerdings die Abrechnung mit der AHV verlangen.
Muss ich Geschenke von meinem Arbeitgeber in der Steuererklärung als Einkommen deklarieren bzw. müssen diese auf dem Lohnausweis aufgeführt werden?
Die Antwort der Merki-Experten
Geschenke in Form von Geld sind steuerbares Einkommen und müssen somit auch auf dem Lohnausweis aufgeführt werden.
Naturalgeschenke für ein besonderes Ereignis wie z. B. Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke sowie Dienstaltersgeschenke sind bis zu einem Wert von CHF 500 pro Ereignis steuerfrei. Falls diese Geschenke mehr als CHF 500 kosten, muss der gesamte Betrag versteuert werden.
Gutscheine und Reka-Checks gelten als Naturalgeschenke und sind bis zu einem Betrag von CHF 500 steuerfrei.
Zusätzliche Ferientage stellen kein Einkommen aus Sicht der Steuerbehörden dar und müssen deshalb nicht versteuert werden.
Aufgrund der COVID-19-Verordnung ist die Durchführung einer Generalversammlung mit physischer Präsenz nicht mehr möglich. Ist die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung erlaubt?
Die Antwort der Merki-Experten
Der Bundesrat erlaubt die Durchführung von virtuellen Generalversammlungen (Art. 6a COVID-19-Verordnung 2). Die Unternehmen können verfügen, dass die Teilnehmenden ihre Rechte ohne Präsenz ausüben. Dies kann entweder auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form oder durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtsvertreter geschehen.
Allerdings gibt es noch offene Fragen wie zum Beispiel: Ist eine E-Mail ausreichend oder was passiert mit den anderen Aktionärsrechten? Diese Fragen müssen nun zeitnah geklärt werden.