Sind Weihnachtsgeschenke steuerbar?
Die Antwort der Merki-Experten
Geschenke, welche die steuerpflichtige Person vom anderen Eheteil oder von den Eltern, Grosseltern, Urgrosseltern oder den eigenen Kindern erhalten, sind steuerfrei.
Anders verhält es sich, wenn z. B. der Götti seinem Göttikind einen Herzenswunsch erfüllt. Im Kanton Aargau müssen Geschenke nicht deklariert werden, die bei einer Gelegenheit wie Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit, Prüfungserfolg oder Taufe ausgerichtet werden und den Wert von jeweils Fr. 2’000 nicht übersteigen (Gelegenheitsgeschenke).
Zu beachten ist, dass Schenkungen nicht der Einkommens-, sondern der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen.
Können Negativzinsen, die für Einlagen bei Banken anfallen, bei den Steuern in Abzug gebracht werden?
Die Antwort der Merki-Experten
Ja. Im Kanton Aargau können Negativzinsen im Bereich des Privatvermögens allerdings nicht unter den Schuldzinsen in Abzug gebracht werden. Gestützt auf § 39 StG und Art. 32 Abs. 1 DBG müssen diese als Vermögensverwaltungskosten in Abzug gebracht werden.
Reicht es, wenn ich als Einzelunternehmen eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage mache oder muss ich eine Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang) aufstellen?
Die Antwort der Merki-Experten
Einzelunternehmen sowie Personengesellschaft mit einem Umsatz von weniger als CHF 500‘000 müssen keine Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang) aufstellen. Es reicht, wenn Sie eine sog. „Milchbüechli-Rechnung“, also eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage machen.
Was kann im Onlineportal „ESTV Suisse Tax“ alles erledigt werden?
Die Antwort der Merki-Experten
Das Onlineportal “ESTV Suisse Tax” unter www.estv.admin.ch hat folgende Funktionen:
- Elektronisches Einreichen der MWST-Abrechnungen
- Möglichkeit von nachträglichen Korrekturabrechnungen
- Zugriff auch für (externe) Beauftragte wie z. B. Treuhänder möglich
- Beantragen von Fristverlängerungen (ab 1.1.2019 nur noch elektronisch möglich)
- Übersicht der eingereichten / pendenten Abrechnungen
- Bestellen von Eintragungs- und Unternehmerbescheinigungen.
Die Daten für die elektronische MWST-Abrechnung können neu direkt aus der Buchhaltungssoftware hochgeladen warden.
Muss ich für jede Ausgabe bzw. jede Buchung in meiner Buchhaltung einen Beleg haben?
Die Antwort der Merki-Experten
Ja. Im Gesetz (Art. 957a Abs. 2 OR) werden fünf Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung aufgeführt. Einer dieser Grundsätze ist der „Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge“. Zur Kontrolle der vollständigen und richtigen Erfassung und Verarbeitung von Geschäftsvorfällen muss die Nachprüfbarkeit anhand von Belegen jederzeit gewährleistet sein. Der Grundsatz der Dokumentation fordert für jeden buchführungsrelevanten Vorgang das „Dokument“, das als Beweismittel stellvertretend für den wirtschaftlichen Sachverhalt einzustehen hat. Die Erfüllung der Forderung nach Dokumentation der Vorgänge bildet eine unerlässliche Voraussetzung für das Funktionieren des Rechnungswesen.
Ist die MWST-Abrechnung in Zukunft nur noch online möglich?
Die Antwort der Merki-Experten
Die Online-Abrechnung der MWST wird der neue Standard. Das Papierformular wird somit bald abgelöst. Nur in Ausnahmefällen wird es in Zukunft möglich sein, das Papierformular bei der ESTV zu bestellen und einzureichen. Fristverlängerungen werden bereits ab 1. Januar 2019 ausschliesslich über das Onlineportal “ESTV Suisse Tax” möglich sein.
Falls Sie sich bei “ESTV Suisse Tax” noch nicht registriert haben, sollten Sie das möglichst bald auf der Webseite www.estv.admin.ch unter “ESTV Suisse Tax” vornehmen.
Wie ist die steuerliche Behandlung wenn WIR-Checks anstelle von Barlohn bezahlt werden?
Die Antwort der Merki-Experten
Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer: Die Steuerverwaltung Aargau schliesst sich der Empfehlung der Schweizerischen Steuerkonferenz an, wonach WIR-Checks als Geld und nicht als Naturalleistung bzw. nicht als Naturalgeschenk (Gutschein) zu qualifizieren sind. Der Nominalwert der als Lohnzahlung erhaltenen WIR-Checks bildet somit zu 100% Teil des Bruttolohns. Dies gilt auch für den (Allein-)Anteilsinhaber einer Gesellschaft. Kauft ein Mitarbeitender beim Arbeitgeber WIR-Checks mit Einschlag, stellt die Differenz zwischen dem Nominalwert und dem Erwerbspreis eine steuerbare Gehaltsnebenleistung dar. Davon ausgenommen ist der Kauf von WIR-Checks durch den (Allein-) Anteilsinhaber. Auch wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er die WIR-Checks zu einem tieferen Wert als zum Nominalwert verwenden musste, ist für den Lohnausweis trotzdem der Nominalwert massgebend. Der Arbeitnehmer kann im Veranlagungsverfahren aber gegen einen entsprechenden Nachweis verlangen, dass für die Besteuerung auf den tatsächlich erzielten Wert abgestellt wird
Steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber: Der Arbeitgeber hat die Lohnzahlungen in WIR-Checks zum Nominalwert im Lohnausweis des Arbeitnehmers aufzuführen. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ohne besondere Gegenleistung WIR-Checks erhält. Ebenfalls im Lohnausweis aufzuführen ist die Differenz zwischen Nominalwert und dem Erwerbspreis bei der verbilligten Abgabe von WIR-Checks an den Arbeitnehmer. Der in WIR-Checks ausbezahlte Lohnanteil stellt zu 100% AHV-pflichtigen Lohnaufwand dar. Der Einschlag auf für Lohnzahlungen verwendeten WIR-Checks ist somit als Lohnaufwand zu qualifizieren.
Zu welchem Wert sollen WIR-Guthaben in der Steuerbilanz bilanziert werden?
Die Antwort der Merki-Experten
WIR-Guthaben sind nur beschränkt verwendbar sowie zinslos. Zudem müssen bei Bezahlung mit WIR-Checks oftmals schlechtere Kaufbedingungen – keine Rabatte, kein Skonto, etc. – akzeptiert werden. Beim Verkauf von WIR-Checks zur Beschaffung von gesetzlichen Zahlungsmitteln wird erfahrungsgemäss mit einem Einschlag von bis zu 25% des Nominalwertes gerechnet. Der WIR-Check ist somit ein Zahlungsmittel, dessen Tausch- und Veräusserungswert unter dem Nominalwert liegt.
Buchführungspflichtige WIR-Teilnehmer können daher im Kanton Aargau entweder anstelle des Nominalwertes den niedrigen Verkehrswert bilanzieren oder ohne besonderen Nachweis eine Delkredere-Rückstellung von 25% des Nominalwertes bilden. Wird der tiefere Verkehrswert bilanziert, ist höchstens noch eine Wertberichtigung von 5% (wie für inländische Debitoren) möglich.
Wann tritt die Meldepflicht von Derivatetransaktionen für kleine nicht-finanzielle Gegenparteien gemäss Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) in Kraft?
Die Antwort der Merki-Experten
Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) regelt u.a. die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Derivatehandel, einschliesslich einer Meldepflicht für Derivatetransaktionen. Diese Meldepflicht verlangt, dass betroffene Marktakteure solche Transaktionen an zentrale Transaktionsregister melden. Heute gilt die Meldepflicht bereits für finanzielle Gegenparteien (Banken, Versicherungen, etc.) und für gewisse nicht-finanzielle Gegenparteien. Für kleine nicht-finanzielle Gegenparteien wie z. B. Industrie-unternehmen wäre die Pflicht am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
Nun hat der Bundesrat im September 2018 entschieden, dass die Meldepflicht für kleine nicht-finanzielle Gegenparteien erst am 1. Januar 2024 in Kraft tritt.
Wie müssen Bitcoins bilanziert werden?
Die Antwort der Merki-Experten
Bitcoins sollten als Wertschriften/Finanzanlagen bilanziert werden, da diese Position auch Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Wertpapiercharakter sowie Edelmetalle umfasst. Wenn mit den Bitcoins aktiv gehandelt wird – z. B. bei einem Bitcoin-Broker – ist eine Bilanzierung unter der Position „Vorräte“ möglich.
Eine Bilanzierung als flüssige Mittel wäre nicht korrekt, da die Bitcoins kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellen und auch die ökonomischen Voraussetzungen an eine Währung nicht erfüllen. Bitcoins unterliegen einer hohen Volatilität und es fehlt die allgemeine Akzeptanz als Zahlungsmittel.