Treten im Jahr 2021 noch andere Gesetze im Zusammenhang mit «Betreuungsferien» in Kraft. Welche sind das?
Die Antwort der Merki-Experten
Im Jahr 2021 tritt das Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarung von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung in Kraft.
Ab 1. Januar 2021 haben Arbeitnehmende Anspruch auf einen bezahlten Urlaub, damit sie kranke oder verunfallte Familienmitglieder oder Lebenspartner/innen betreuen können. Der Urlaub beträgt max. 3 Tage pro Fall und max. 10 Tage pro Jahr. Die Kosten für diese Urlaubstage muss der Arbeitgeber tragen.
Ab 1. Juli 2021 wird erwerbstätigen Eltern ein 14-wöchiger Urlaub für die Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten Kindes gewährt. Dieser Urlaub kann innerhalb von 18 Monaten – entweder tageweise oder am Stück – bezogen werden. Die Entschädigung erfolgt über die Erwerbsersatzordnung (EO).
Wie ist der Vaterschaftsurlaub ab 1. Januar 2021 geregelt?
Die Antwort der Merki-Experten
Erwerbstätige Väter haben Anspruch auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub (10 freie Arbeitstage). Dieser Urlaub muss innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes bezogen werden. Der Urlaub kann tage- oder wochenweise bezogen werden. Der Arbeitgeber hat kein Recht im Gegenzug die Ferien zu kürzen.
Der Vaterschaftsurlaub wird nach den gleichen Grundsätzen wie der Mutterschaftsurlaub entschädigt. Eine Entschädigung erhalten Väter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender erwerbstätig waren. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Vater in den 9 Monaten vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert und in dieser Zeit mind. 5 Monate erwerbstätig gewesen ist.
Die Entschädigung während des Vaterschaftsurlaubs beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens aber CHF 196 pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder ausbezahlt, also ein Maximalbetrag von CHF 2’744.
Ab 21. März 2020 mussten keine Verzugszinsen bei der MWST und direkten Steuern bezahlt werden. Gilt dies im 2021 immer noch?
Die Antwort der Merki-Experten
Nein. Der Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungs- und Zollabgaben war befristet bis 31. Dezember 2020.
Ab 1. Januar 2021 gelten wieder die jährlichen Verzugszinse von 4% bei der MWST und 3% bei der Direkten Bundessteuer.
Ich möchte ein Eigenheim kaufen und möchte neben meinen Eigenmitteln noch Geld aus der Pensionskasse oder der 3. Säule beziehen. Was ist besser?
Die Antwort der Merki-Experten
Es kann nicht grundsätzlich gesagt werden, ob ein Bezug aus der Pensionskasse oder ein Bezug aus der Säule 3a besser ist. Es können auch Gelder aus der zweiten und dritten Säule bezogen werden. Es kommt auf den persönlichen Standpunkt drauf an. Hier eine Übersicht der wichtigsten Punkte:
| Pensionskasse | Säule 3a |
Grund für Vorbezug | Finanzierung selbstgenutztes Wohneigentum | Finanzierung selbstgenutztes Wohneigentum oder Amortisation der Hypotheken |
Beschränkung der Bezugshöhe | Bis zu 10% des Belehnungswertes können bezogen werden. | keine |
Wiedereinbringung Vorbezug | Vorbezug kann wieder eingebracht werden. Die bezahlten Steuern können zurückgefordert werden. | Einmal bezogene Gelder aus der Säule 3a können nicht wieder eingebracht werden. Es kann jährlich nur der limitierte Höchstbetrag einbezahlt werden. Die bezahlten Kapitalbezugs-steuern sind definitiv. |
Freiwillige Einkäufe | Freiwillige Einkäufe können erst wieder getätigt werden, wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist. | nicht möglich |
Vorsorgeschutz | Vor Bezug aus der Pensionskasse sollte der Vorsorgeschutz überprüft werden. Es kann sein, dass die Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität durch den Bezug reduziert werden. Allenfalls macht es dann Sinn, eine Zusatzdeckung abzuschliessen. | Kein Vorsorgeschutz |
| | |
Veräusserungsbeschränkung | Veräusserungsbeschränkung wird im Grundbuch eingetragen. Die Immobilie kann erst dann wieder verkauft werden, wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist. | Keine Veräusserungsbeschränkung. Geld muss nicht zurückbezahlt werden (und ist nicht möglich). |